Finanzielle Unterstützung beim Umzug mit Kind – Damit können Sie rechnen

Ein Umzug stellt oft in vielerlei Hinsicht eine große Belastung dar. Neben einer umfangreichen Planung, einem enormen Arbeitsaufwand und der zeitaufwändigen Ummeldung bei Behörden und Ämtern müssen gerade Familien mit Kosten in teilweise enormer Höhe rechnen. Nicht nur der Transport der Wohnungseinrichtung, die Anschaffung neuer Möbel, sondern auch die Bezahlung der Helfer sowie Maklergebühren können schnell ein Loch in den Geldbeutel reißen. Dabei können gerade Familien mit Kindern finanzielle Unterstützung in Anspruch nehmen, um die Umzugskosten so nicht nur zu minimieren, sondern unter Umständen sogar auszugleichen.

Ein Umzug aus beruflichen Gründen ist oft unumgänglich

Oft lässt sich ein Umzug aus beruflichen Gründen nur schwer vermeiden. Wer eine neue Stelle antritt oder Zeit und Geld sparen möchte, indem er sein Pendlerdasein beendet, ist auf einen Umzug in eine andere Stadt angewiesen. Gerade bei größeren Umzügen macht es durchaus Sinn erfahrene Umzugsunternehmen für den Wohnungswechsel zu engagieren. Gerade beruflich bedingte Umzüge werden jedoch oft von Seiten des Arbeitgebers unterstützt. Neuen Mitarbeitern wird auf diese Weise gerne die Annahme einer Stelle schmackhaft gemacht, gute Mitarbeiter werden so außerdem langfristig an den Betrieb gebunden. Ist ein Umzug aus Berufsgründen sinnvoll oder sogar notwendig, kann ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter diesen steuerfrei erstatten. Das heißt, dass dieser Zuschuss nicht mit Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeträgen verrechnet wird. Ob der Arbeitgeber diesen Zuschuss allerdings gewährt, sollte am besten im Vorfeld abgeklärt werden. Findet eine finanzielle Unterstützung durch den Arbeitgeber statt, so werden in der Regel die Transportkosten, die für den Umzug der Wohnungseinrichtung anfallen erstattet. Unter Umständen wird dabei auch ein Neukauf von beispielsweise einer Küche beglichen, sofern die bereits vorhandene Küche aufgrund des Anschlusses nicht mitgenommen werden kann. Wenn neben der Miete für die neue Wohnung aufgrund der Kündigungsfrist zeitgleich noch die Miete der alten Wohnung bezahlt werden muss, kann der Arbeitgeber diese Zahlungen ebenfalls leisten. Möglich ist hierbei außerdem auch die Begleichung der Kosten, die durch die Suche nach einem geeigneten Miet- oder Kaufobjekt anfallen. Dazu zählen beispielsweise auch Übernachtungskosten.

Das Umzugsgeld kann auch die Kosten für Nachhilfe beinhalten

Wer mit Kind umzieht, der wird sich im Regelfall auch auf die Suche nach einem neuen Kindergarten oder einer neuen Schule machen müssen. Kosten die hierbei entstehen, zählen mit zu den Reise- und Übernachtungskosten und können auf diese Weise ebenfalls durch den Arbeitgeber beglichen werden. Besonders interessant: Sollte sich das Kind in der neuen Schule nur schwer einfinden und somit Nachhilfe benötigen, können diese Kosten bis zu einer Höhe von 1.926 Euro jährlich beglichen werden.

Umzugsgeld kann durch die Einkommenssteuererklärung zurückerstattet werden

Doch auch wer keine finanzielle Unterstützung in Form von Umzugsgeld von Seiten des Arbeitgebers erfährt, der kann Kosten die durch den Umzug anfallen zurückerstattet bekommen. Nicht immer findet ein Umzug schließlich aus beruflichen Gründen statt. Gerade Familien mit Kind kennen das Dilemma: Die bisherige Wohnung wird irgendwann zu klein, die Nachbarn sind nicht kinderfreundlich oder es fehlt ein Garten für gemeinsame Familienaktivitäten. Eine neue Wohnung ist daher oft unumgänglich.

Wie gut, dass es auch hier Unterstützung in Form von Umzugsgeld gibt. Der volle Betrag, der durch den Umzug anfällt, kann hierbei in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Rechnungen und Quittungen, die während des Umzugs anfallen sollten hierbei mit der Steuererklärung gemeinsam eingereicht werden. Sonstige Kosten die während des Wohnungswechsels anfallen, wie etwa der Anschluss von elektrischen Geräten durch Fachpersonal oder Freunde, Trinkgelder und Gebühren für die Ummeldung werden in der Regel über die sogenannte Umzugspauschale berechnet. Auch hier erfahren Familien mit Kind eine besondere Unterstützung: Ledige erhalten 764 Euro und Ehepaare 1.5280 Euro. Pro Kind oder jede andere im Haushalt lebende Person gibt es zusätzlich 337 Euro Umzugsgeld.

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